Die "Kommunale Selbstverwaltung" ist im Artikel 28 unseres Grundgesetzes verankert.
In Deutschland gibt es neben den staatlichen Ebenen Bund und Länder die Kreise, Städte und Gemeinden.
Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt (§ 40 Gemeindeordnung NRW). Diese wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.
Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Der Rat ist das wichtigste Selbstverwaltungsorgan der Gemeinde. Als oberstes Willens- und Beschlussorgan ist der Rat im Rahmen der Gesetze für alle
Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht dem hauptamtlichen Bürgermeister bzw. den Ausschüssen durch Gesetz oder Beschluss des Rates bestimmte Angelegenheiten übertragen
sind.
Zusammensetzung
Der Rat setzt sich aus den von den Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gewählten Ratsmitgliedern zusammen. Die Zahl der zu wählenden
Vertreter ist abhängig von der Bevölkerungszahl der Gemeinde.
Der Rat der Stadt Marl besteht aus 50 Mitgliedern. Aufgrund der Ergebnisse der Kommunalwahl vom 30. August 2009, und den danach getroffenen
Vereinbarungen, verteilen sich die Sitze für die Wahlperiode 2009 bis 2014 derzeit wie folgt:
SPD-Fraktion,20 Sitze
CDU-Fraktion,15 Sitze
Fraktion Bürgerliste WIR für Marl, 5 Sitze
FDP-Fraktion, 4Sitze
Fraktion buergerunion marl, 3 Sitze
Fraktion DIE LINKE, 3Sitze
Fraktion Wählergemeinschaft Die Grünen Marl, 2 Sitze
Unabhängige Bürger Partei, 2 Sitze
Vorsitz
Vorsitzender des Rates ist der hauptamtliche Bürgermeister. Er ist zwar kein Mitglied des Rates, hat jedoch als dessen Vorsitzender Stimmrecht. Der
Vorsitzende organisiert und leitet die Ratssitzungen und vertritt den Rat in Rechtsgeschäften und im Bereich der Repräsentation. Für den Vertretungsfall werden Stellvertreter aus der Mitte
des Rates gewählt. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
Ratsinformation
Tagesordnungen, Sitzungs-unterlagen, Protokolle und mehr...
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Aufgaben
Die Kommunen erbringen Leistungen für den Bürger aus zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
- GG - und Art 78 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen - VerfNRW - ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener
Verantwortung zu regeln (sog. Selbstverwaltungsaufgaben). In diesem Bereich haben die Kommunen auch ein eigenes Aufgabenfindungsrecht. Typische Beispiele für die sog.
freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, die Kommunen in diesem Bereich wahrnehmen, sind:
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Theater, Museen, Grünanlagen, Bürgerhäuser
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Mittel für Vereine im Jugend- und Sportbereich
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Städtepartnerschaften
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Wirtschaftsförderung
Es gibt auch Selbstverwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung die Kommune durch Bundes- oder Landesgesetze verpflichtet ist (sog. pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben), wie beispielsweise:
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Schulverwaltung
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Kindergärten
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Abwasser- und Abfallbeseitigung
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Sozial- und Jugendhilfe
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Gleichstellung
Daneben nimmt die Kommune sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Land überträgt die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben
durch ein Gesetz den Kommunen, die diese Aufgaben grundsätzlich in ihrer eigenen Verantwortung erfüllen. Das Land regelt in dem entsprechenden Fachgesetz allerdings näher, wie
die Kommune die Aufgabe zu erledigen hat und behält sich das Recht vor, lenkend in die Aufgabenerledigung einzugreifen.
Beispiele für diesen Aufgabenkreis sind unter anderem:
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Melderecht
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Zivilschutz
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Ordnungsrecht
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Bauaufsicht
Bei den Selbstverwaltungsaufgaben achtet das Land im Rahmen einer allgemeinen Rechtsaufsicht darauf, dass
die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Neben der allgemeinen Aufsicht hat das Land bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung eine besondere
Sonderaufsicht. Diese
beinhaltet, dass die aufsichtsführende Stelle fachlich die Maßnahmen der Kommune in diesen Bereichen überprüfen und der Kommunalverwaltung konkrete Anweisungen zur
Aufgabenerledigung geben kann. Damit wird eine einheitliche Anwendung der Gesetze sichergestellt.
Einen Anspruch auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden des Landes hat der Bürger jedoch nicht. Er hat dagegen einen Anspruch auf
rechtsfehlerfreie Verwaltungsentscheidungen. Dieser kann auf dem Verwaltungsgerichtsweg durchgesetzt werden.
NRW will Bürgermeister und Räte wieder an einem Tag wählen -
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Räte sollen in NRW wieder gemeinsam gewählt werden. Die Landesregierung plant eine Zusammenlegung der Wahltermine für 2020.
"Wir sind überzeugt, dass bei einer zeitgleichen Wahl von Rat und Bürgermeistern mehr Menschen zur Wahlurne gehen", sagte Kommunalminister Ralf Jäger heute in Düsseldorf. Die
künftige Landesregierung will vorschlagen, dass bis zur nächsten NRW-Kommunalwahl 2014 das Wahlrecht so verändert wird, dass die Amtszeit der Bürgermeister und die Wahlzeit
der Räte wieder an einem Tag enden. Dazu sollen die Amtszeit der Räte einmalig von fünf auf sechs Jahre verlängert und die Amtszeit der Bürgermeister dauerhaft von sechs auf
fünf Jahre verkürzt werden. Die erste gemeinsame Wahl fällt dann in das Jahr 2020. Bereits zur nächsten Kommunalwahl soll den Bürgermeistern die Möglichkeit gegeben werden,
ihre Amtszeit zu verkürzen, damit die gemeinsame Wahl mit dem Rat schon 2014 erfolgen kann. "Die Einzelheiten hierzu stehen noch nicht fest. Wir werden jedoch eine
verfassungsrechtlich einwandfreie Lösung vorschlagen", erläuterte der Minister. Die neue Landesregierung will damit die von der Regierung Rüttgers 2007 durchgesetzte Trennung
der Wahlzeiten "schnellstmöglich" wieder abschaffen. "Bürgermeister und Räte sollen an einem Strang ziehen. Sie stehen in einer Verantwortungsgemeinschaft", sagte Jäger.
"Deshalb ist es sinnvoll, dass die Bürger sie an einem Tag wählen." Ziel sei es, die Wahlbeteiligung zu erhöhen. An der getrennten Wahl der Bürgermeister und Landräte hatten
sich in einzelnen Kommunen gerade 30 Prozent der Wahlberechtigten beteiligt. Die CDU/FDP-Koalition hatte die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte von fünf auf sechs Jahre
verlängert und die Stichwahl abgeschafft. Die Stichwahl hat der Landtag bereits 2011 wieder eingeführt.
"NatioMarlHymne" liegt jetzt druckfrisch als CD vor
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Das Lied zum Stadtjubiläum: Das Cover der brandneuen CD der Band "Müsik Pröjekt".
Endlich ist es soweit: Die "NatioMarlHymne" des Müsik Pröjekts ist jetzt auf CD erhältlich. Die Disk beinhaltet neben dem Live-Mitschnitt vom
Jubiläumsfest weiteres Bonusmaterial. Der Verkaufserlös kommt einem Marler Kooperationsnetzwerk zugute.
Über 6.500 Marlerinnen und Marler hatten sich an der Wahl des Marl-Liedes für das 75. Stadtjubiläum beteiligt und die „NatioMarlHymne" des Müsik Pröjekts zum
eindeutigen Sieger des Song-Wettbewerbs gekürt. Jetzt liegt die „NatioMarlHymne" als Live-Mitschnitt vom Stadtfest inklusive des Videos vom Auftritt der Marler Band als CD vor.
CD bei Saturn und im i-Punkt erhältlich
Die brandneue CD (Auflage: 1.000 Exemplare) ist ab sofort im Elektrofachmarkt Saturn und im Stadtinformationsbüro i-Punkt im Marler Stern erhältlich. Der
Kaufpreis von 5 Euro kommt in voller Höhe dem Marler Kindernetz "MarleKiN" zugute. Die CD beinhaltet neben dem Live-Mitschnitt vom Jubiläumsfest im Juli auch eine Studioversion der
"NatioMarlHymne" sowie ein weiteres Musikvideo der Band.